Lieferkettengesetz und Bedeutung
Unternehmerische Sorgfaltspflichten
Seit dem 01.01.23 sind Unternehmen ab 3.000 Mitarbeiter:innen verpflichtet die Regelungen des Lieferkettengesetzes umzusetzen. Ab 2024 sind von der Umsetzungsverpflichtung auch Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiter:innen betroffen.
Das Gesetz soll Unternehmen zur Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Menschenrechten und dem Umweltschutz verpflichten.
Betroffen sind nicht bloß Waren eines Unternehmens, sondern alle Produkte und Dienstleistungen. Dabei beginnt die Lieferkette bei dem dem Endprodukt zugrunde liegenden Rohstoff und reicht von der Gewinnung, Aufarbeitung, Herstellung bis zum Verkauf an Endkund:innen.
Menschenrechte und Umweltschutz
Sinn und Zweck des Lieferkettengesetzes ist es, Unternehmen zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten innerhalb der Lieferkette zu verpflichten. Von zentraler Bedeutung sind insbesondere der Menschenrechtschutz sowie der Umweltschutz.
Hierunter fallen u.a. nachfolgende Bereiche:
- Schutz vor Kinderarbeit
- Schutz vor Folter & Zwangsarbeit
- Schutz vor Diskriminierung
- Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen
- Schutz der Unversehrtheit von Gesundheit und Leben
- Schutz der Gesundheit durch Einhaltung von umweltbezogenen Schutzpflichten
Grundsatzerklärung der Vereinten Nationen
Dem Lieferkettengesetz liegt die Grundsatzerklärung der Vereinten Nationen zur Achtung der Menschenrechte aus 2011 zugrunde. Danach sollen sowohl die UN-Staaten als auch Unternehmen zum Schutz der Menschenrechte verpflichtet werden. Auch soll es danach einen Zugang zur Abhilfe von Rechtsverletzungen sowie der Wiedergutmachung geben.
Was sieht das deutsche Gesetz vor?
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 LkSG müssen (drohende) Rechtsverletzungen im Inland im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer zu unverzüglichen Abhilfemaßnahmen führen. Handelt es sich um den eigenen Geschäftsbereich, muss die Maßnahme zur Beendigung der Rechtsverletzung führen.
Im eigenen Geschäftsbereich im Ausland muss die Maßnahme nur in der Regel zur Beendigung der Rechtsverletzung führen.
Rechtsfolgen
Wer keine oder nicht rechtzeitig Abhilfemaßnahmen ergreift, handelt ordnungswidrig und wird mit Bußgeldern i.H.v. bis zu EUR 800.000 belegt.
Derzeit fehlen dagegen Regelungen zur Wiedergutmachung bei Rechtsverletzungen, sodass es Verletzten weiterhin erschwert bzw. unmöglich ist, etwaige Ansprüche durchzusetzen.
Auch gibt es derzeit eine Differenzierung zwischen Rechtsverletzungen im eigenen Betrieb im In- und Ausland sowie zwischen mittelbaren und unmittelbaren Zulieferern. Hierdurch bleibt das Lieferkettengesetz in weiten Teilen wirkungslos.
Entwicklung und Ausblick
Allerdings sieht die von der EU im Jahr 2022 vorgelegte Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeit eine strengere Haftung nach sich. Unter anderem soll eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen eingeführt werden.
Erste Verhandlungen zum vorgelegten Richtlinienentwurf folgen im Frühjahr 2023.
Das EU-Parlament muss dem Entwurf noch zustimmen. Im Mai 2023 wird eine erste Positionierung erwartet.
Mittelbare Verantwortlichkeit von KMU
Seit 23.02.22 liegt ein Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vor, nach welchem Unternehmen ab einer Größe von 250 Mitarbeiter:innen in das LkSG selbst einbezogen werden sollen. Auch nach dem NAP („Nationaler Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte der Bundesregierung“) sollen alle Unternehmen – egal welcher Größe – Menschenrechte und die Umwelt schützen. Es bleibt damit lediglich eine bloße Frage der Zeit, bis sich alle Unternehmen mit den Anforderungen des LkSG auseinandersetzen müssen.
Zudem sind KMU bereits jetzt dadurch mittelbar von den Anforderungen des LkSG betroffen, da sie als Teil der Lieferkette selbst Vertragsbeziehungen zu Unternehmen haben, welche zur Umsetzung des LkSG verpflichtet sind. Dies hat u.a. zur Folge, dass sich Vertragspartner bei Nichteinhaltung der Standards des LkSG andere Geschäftspartner suchen werden oder Vertragsstrafen für den Fall der Missachtung vereinbaren.